Was braucht der Heizungsbauer vor dem ersten Termin?
Ein Heizungsbauer kann erst ein genaues Angebot schreiben, wenn er Ihr Haus gesehen hat. Am Telefon nennt er selten einen festen Preis, weil Rohre, Stromanschluss und Aufstellort den Aufwand bestimmen. Vereinbaren Sie deshalb gleich beim ersten Anruf einen Termin bei Ihnen zu Hause.
Legen Sie für diesen Termin ein paar Angaben bereit. Dazu gehören Baujahr, Wohnfläche und die Zahl der Heizkörper. Notieren Sie auch, ob Dach, Fassade oder Fenster schon erneuert sind. Daraus berechnet der Fachmann später die Heizlast, also die Leistung, die Ihr Haus an einem sehr kalten Tag braucht.
Prüfen Sie vorher, ob der Betrieb in der Handwerksrolle steht. Das ist das Verzeichnis der Handwerkskammer, in dem jeder Heizungsbaubetrieb eingetragen sein muss. Eingetragen wird in der Regel, wer die Meisterprüfung bestanden hat. Die Kammer bestätigt den Eintrag mit der Handwerkskarte, und die kann Ihnen der Betrieb zeigen.
Wie viele Angebote holen Sie beim Heizungsbauer ein?
Holen Sie zwei bis drei schriftliche Angebote von verschiedenen Betrieben ein. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale vor jedem größeren Handwerkerauftrag. Bei einer neuen Heizung lohnt sich der Aufwand besonders, weil die Preise weit auseinanderliegen.
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale hat in 18 Monaten mehr als 2.000 Angebote für Wärmepumpen ausgewertet, also für Heizungen, die Wärme aus Luft oder Erdreich holen. Für dasselbe Haus unterschieden sich die Preise um bis zu 300 Prozent. Auch die angebotene Heizleistung lag teils um mehr als das Doppelte auseinander. Ein einzelnes Angebot sagt Ihnen also nicht, ob Preis und Größe der Anlage stimmen.
Geben Sie allen Betrieben dieselben Angaben zu Haus und Wunschheizung. Nur dann können Sie die Preise vergleichen. Ein vollständiges Heizungsangebot nennt jeden Posten einzeln, vom Gerät bis zur Entsorgung der alten Anlage.
Für Wärmepumpen bietet die Energieberatung der Verbraucherzentrale einen kostenlosen Angebotsvergleich an. Dort können Sie bis zu drei Angebote prüfen lassen, bevor Sie sich entscheiden.
Wann unterschreiben Sie den Vertrag mit dem Heizungsbauer?
Den Vertrag unterschreiben Sie vor dem Förderantrag, aber nur mit einer Förderbedingung. Im Vertrag heißt sie aufschiebende oder auflösende Bedingung. Sie knüpft den Vertrag an die Zusage der staatlichen Förderbank KfW. Lehnt die KfW Ihren Antrag ab, sind Sie an den Vertrag nicht gebunden. Fehlt diese Bedingung, zahlt die KfW nichts. Dasselbe passiert, wenn der Betrieb vor dem Antrag mit dem Einbau beginnt.
Vor dem Antrag füllt Ihr Heizungsbauer außerdem die Bestätigung zum Antrag aus. Das ist ein Formular mit der geplanten Heizung und den voraussichtlichen Kosten. Diese Bestätigung und den Vertrag laden Sie im Kundenportal Meine KfW hoch und stellen dort den Antrag. Nach dem Einbau bestätigt der Betrieb auf einem zweiten Formular, dass alles wie geplant umgesetzt ist. Erst dann zahlt die KfW aus.
Ab der Zusage haben Sie 36 Monate Zeit, die neue Heizung einbauen zu lassen. Nach der letzten Rechnung bleiben Ihnen sechs Monate, um die Nachweise bei der KfW einzureichen. Verpassen Sie diese Frist, verfällt der Zuschuss.
Diese 4 Punkte gehören in den Vertrag
Mit dem Vertrag schuldet Ihnen der Heizungsbauer eine fertige Heizung, die funktioniert, und nicht bloß seine Arbeitsstunden. Halten Sie deshalb vier Punkte schriftlich fest. Das sind die genaue Leistung, der Preis, der Termin und die Art der Zahlung.
Vereinbaren Sie möglichst einen Festpreis, denn an diesen Preis ist der Betrieb gebunden. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen nur eine Schätzung. Steigen die Kosten um mehr als 15 bis 20 Prozent, muss der Betrieb Sie sofort darauf hinweisen. Sie dürfen dann kündigen und zahlen nur die Arbeit, die schon erledigt ist.
Teilzahlungen während der Arbeiten, sogenannte Abschläge, sind üblich. Der Betrieb darf aber nur so viel verlangen, wie seine erledigte Arbeit wert ist, und muss das mit einer Aufstellung belegen. Zahlen Sie nie den ganzen Betrag im Voraus.
| Punkt | Was drinstehen sollte | Was es Ihnen bringt |
|---|---|---|
| Leistung | Hersteller, Modell, Leistung in Kilowatt und Zubehör wie ein Speicher | Kein Streit über die Ausstattung |
| Preis | Festpreis oder Schätzung mit einer Obergrenze | Sie wissen vorher, was Sie zahlen |
| Termin | Tag, an dem die Heizung fertig ist | Bei Verzug können Sie eine Frist setzen |
| Zahlung | Abschläge nach erledigter Arbeit, letzte Rate nach der Abnahme | Ihr Geld bleibt bis zum Schluss ein Druckmittel |
Die 7 Schritte vom Anruf bis zur Abnahme
Jeder Heizungstausch folgt derselben Reihenfolge, egal welche Heizung Sie wählen. Wer sie einhält, behält seinen Zuschuss und seine Rechte gegenüber dem Betrieb.
1. Betrieb prüfen
Sie lassen sich die Handwerkskarte zeigen oder fragen bei der Handwerkskammer nach.
2. Angebote vergleichen
Sie holen zwei bis drei schriftliche Angebote ein und vergleichen sie Posten für Posten.
3. Bestätigung zum Antrag
Der Heizungsbauer trägt geplante Heizung und Kosten in das Formular für die KfW ein.
4. Vertrag mit Förderbedingung
Sie unterschreiben einen Vertrag, der an die Zusage der KfW geknüpft ist.
5. Antrag und Zusage
Sie stellen den Antrag im Kundenportal der KfW und warten die Zusage ab.
6. Einbau
Der Betrieb baut die Heizung ein und macht den hydraulischen Abgleich. Dabei bekommt jeder Heizkörper so viel warmes Wasser, wie sein Raum braucht.
7. Abnahme und Zahlung
Sie prüfen die Heizung, notieren Mängel im Protokoll und zahlen erst danach die letzte Rate.
Fünf Jahre Gewährleistung ab der Abnahme
Mit der Abnahme, dem Termin, an dem Sie die fertige Heizung prüfen und übernehmen, beginnt die Gewährleistung. So heißt die gesetzliche Haftung des Betriebs für Mängel an seiner Arbeit. Für eine neue Heizung gilt sie fünf Jahre, weil die Heizung fest zum Haus gehört. Für eine Reparatur an der alten Anlage sind es nur zwei Jahre.
Zeigt sich ein Mangel, melden Sie ihn schriftlich und setzen eine Frist zur Nachbesserung. Bis zur Reparatur dürfen Sie bei Mängeln an der neuen Heizung einen Teil der Rechnung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Reparaturkosten.
Heben Sie alle Unterlagen gut auf. Dazu gehören Vertrag, Rechnungen, beide Förderformulare, das Protokoll des Abgleichs und die Förderzusage. Die KfW darf diese Nachweise bis zehn Jahre nach der Zusage anfordern. Sie brauchen sie auch, wenn später ein Mangel auftritt oder Sie das Haus verkaufen.
Häufige Fragen
Wie viele Angebote sollte ich einholen, bevor ich einen Heizungsbauer beauftrage?
Zwei bis drei schriftliche Angebote sollten Sie einholen, bevor Sie einen Heizungsbauer beauftragen. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale. Bei Wärmepumpen lagen die Preise für dasselbe Haus in einer Auswertung um bis zu 300 Prozent auseinander.
Darf ich den Vertrag mit dem Heizungsbauer vor dem Förderantrag unterschreiben?
Ja, den Vertrag mit dem Heizungsbauer unterschreiben Sie vor dem Förderantrag, aber nur mit Förderbedingung. Diese Bedingung knüpft den Vertrag an die Zusage der KfW. Ein Vertrag ohne Bedingung kostet Sie den ganzen Zuschuss.
Wer stellt die Bestätigung für den KfW-Antrag zur neuen Heizung aus?
Die Bestätigung zum Antrag stellt Ihr Heizungsbauer oder ein Energieberater von der Expertenliste des Bundes aus. Sie nennt die geplante Heizung und die voraussichtlichen Kosten. Ohne diese Bestätigung können Sie den Zuschuss der KfW nicht beantragen.
Wann zahle ich die letzte Rate für die neue Heizung?
Die letzte Rate für die neue Heizung zahlen Sie erst nach der Abnahme. Vorher sind Abschläge üblich, die dem Wert der erledigten Arbeit entsprechen. Den ganzen Betrag zahlen Sie nie im Voraus.
Was unterscheidet beim Heizungsbauer einen Festpreis von einem Kostenvoranschlag?
Ein Festpreis bindet den Heizungsbauer an die genannte Summe, ein Kostenvoranschlag ist nur eine Schätzung. Steigen die Kosten um mehr als 15 bis 20 Prozent, muss der Betrieb Sie informieren. Sie dürfen dann kündigen und zahlen nur die erledigte Arbeit.
Wie lange haftet der Heizungsbauer für Mängel an der neuen Heizung?
Fünf Jahre ab der Abnahme haftet der Heizungsbauer für Mängel an einer neu eingebauten Heizung. Für eine Reparatur an einer bestehenden Anlage sind es zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Rechnung.
